BFH vom 29.09.1976
I R 170/74
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 220
BStBl II 1977, 71

BFH - 29.09.1976 (I R 170/74) - DRsp Nr. 1997/13104

BFH, vom 29.09.1976 - Aktenzeichen I R 170/74

DRsp Nr. 1997/13104

»Werden Kaufeigenheime im sogenannten Baupatenverfahren errichtet und nach Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen (§ 7b EStG) verkauft, so gehört der beim Verkauf erzielte Veräußerungsgewinn zum laufenden Gewinn des noch bestehenden Gewerbebetriebs. Der ermäßigte Steuersatz (§ 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) ist nicht anzuwenden (Anschluß an BFHE 104, 178).«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Wirtschaftsprüfer. Am 1. September 1960 schloß er als Treugeber mit einer GmbH als Treuhänderin einen Vertrag ab, der die Errichtung von 18 Kaufeigenheimen auf einem treuhänderisch erworbenen Grundstück und deren Veräußerung an Kaufanwärter zum Gegenstand hatte. Die GmbH führte dieses Vorhaben mit einem Gesamtkostenaufwand von 816.592 DM durch. Noch während der Bauzeit hatte die Treuhänderin mit Kaufanwärtern Bewerbermietverträge abgeschlossen und sich gleichzeitig verpflichtet, die Eigenheime später zu einem bestimmten Kaufpreis an die Kaufanwärter zu veräußern. Die Eigenheime wurden Mitte 1961 bezugsfertig und am 25. Juni 1964 für insgesamt 813.650 DM an die Bewerber veräußert. Der Kläger nahm für die Jahre 1961 bis 1964 die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Ab 1965 standen die erhöhten Absetzungen den Erwerbern zu.