BFH - 29.09.1981 (VIII R 8/77) - DRsp Nr. 1997/15165
BFH, vom 29.09.1981 - Aktenzeichen VIII R 8/77
DRsp Nr. 1997/15165
»Die Zustimmung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zur verdeckten Gewinnausschüttung an einen Mitgesellschafter führt für sich allein nicht zur Annahme einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung an den zustimmenden Gesellschafter.«
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