BFH vom 29.10.1970
IV R 141/67
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 390
BStBl II 1971, 92

BFH - 29.10.1970 (IV R 141/67) - DRsp Nr. 1997/10324

BFH, vom 29.10.1970 - Aktenzeichen IV R 141/67

DRsp Nr. 1997/10324

»1. Zum Veräußerungspreis im Sinne von § 16 Abs. 2 EStG zählt alles, was der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber erhält. Hierzu gehört auch eine Entschädigung für den Verzicht auf das noch bestehende Mietrecht an den Geschäftsräumen. 2. Gehören zum Veräußerungspreis laufende Zahlungen für einen fest bestimmten längeren Zeitraum (Kaufpreisraten), so sind diese mit ihrem abgezinsten Wert zu kapitalisieren.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig war die Höhe eines Veräußerungsgewinnes.