BFH vom 29.10.1974
I R 126/73
Normen:
EStG § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 76
BStBl II 1975, 110

BFH - 29.10.1974 (I R 126/73) - DRsp Nr. 1997/12256

BFH, vom 29.10.1974 - Aktenzeichen I R 126/73

DRsp Nr. 1997/12256

»Bei der Ermäßigung der Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 5 EStG) ist auch die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 ;

I. Streitig ist die Berücksichtigung ausländischer - in der Schweiz gezahlter - Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung (§ 16 Abs. 5 EStG).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die im Streitjahr (1967) ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, erwarb zusammen mit ihrem Bruder durch Erbgang von ihrem ebenfalls in der Schweiz wohnhaft gewesenen und dort am 23. April 1967 verstorbenen Vater dessen Anteile an der in der Bundesrepublik Deutschland domizilierenden R.-GmbH. Noch im gleichen Jahr veräußerte die Erbengemeinschaft diese GmbH-Anteile. Dabei entfiel auf die Klägerin ein der Höhe nach unstreitiger Veräußerungsgewinn von 263.500 DM.