BFH vom 29.10.1974
I R 240/72
Normen:
KStG § 7a;
Fundstellen:
BFHE 114, 70
BStBl II 1975, 126

BFH - 29.10.1974 (I R 240/72) - DRsp Nr. 1997/12267

BFH, vom 29.10.1974 - Aktenzeichen I R 240/72

DRsp Nr. 1997/12267

»1. Liegt ein Organverhältnis vor, ist dem Organträger das nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen der Organgesellschaft hinzuzurechnen. Sein eigenes Einkommen ist um die in diesem enthaltenen, von der Organgesellschaft an ihn abgeführten Beträge außerhalb der Bilanz zu kürzen. 2. Die für die Zurechnung und für die Kürzung maßgebenden Zeitpunkte fallen in verschiedene Veranlagungszeiträume, wenn die Geschäftsjahre beider Unternehmen nicht im gleichen Veranlagungszeitraum enden.«

Normenkette:

KStG § 7a;

I. Streitig ist, ob das Einkommen, das die Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - im Kalenderjahr 1969 erzielt hat, der Klägerin, deren Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis 30. April des darauffolgenden Jahres läuft, für den Veranlagungszeitraum 1969 oder 1970 zuzurechnen ist. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete es ihr für den Veranlagungszeitraum 1969 zu. Die gemäß § 45 FGO unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG, dessen Entscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 606 (EFG 1972, 606) veröffentlicht ist, führte aus: