BFH vom 29.10.1981
IV R 138/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 339
BStBl II 1982, 381

BFH - 29.10.1981 (IV R 138/78) - DRsp Nr. 1997/15223

BFH, vom 29.10.1981 - Aktenzeichen IV R 138/78

DRsp Nr. 1997/15223

»Wird ein einkommensteuerrechtlich relevanter Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet, so ist in dieser Änderung der steuerrechtlichen Beurteilung keine Betriebsaufgabe mit der Folge zu sehen, daß das Betriebsvermögen als unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt angesehen werden müßte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst die Betriebsaufgabe erklärt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kaufmann und Landwirt. Seit 1934 ist der Kläger Eigentümer des Gutshofes X, den seine Familie seit Generationen bewirtschaftet.

Im Streitjahr 1963 und in den folgenden Jahren bewirtschaftete der Kläger außer dem eigenen Grund und Boden rd. 40 ha Pachtland. Etwa die Hälfte der gesamten Fläche nutzte er als Wiesen und Weiden. Auf dem übrigen Grund und Boden baute er Getreide und bis 1965 Kartoffeln und andere Hackfrüchte an. Von 1963 bis 1972 hielt er auf dem Hof im Durchschnitt 50 Pferde, 50 Milchkühe und Jungvieh und einige Schweine.