BFH vom 29.11.1973
IV R 181/71
Normen:
EStG § 5 ; StAnpG § 5 Abs. 3 § 11 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 89
BStBl II 1974, 202

BFH - 29.11.1973 (IV R 181/71) - DRsp Nr. 1997/11848

BFH, vom 29.11.1973 - Aktenzeichen IV R 181/71

DRsp Nr. 1997/11848

»Die auf Grund eines wegen Formmangels nichtigen Grundstückskaufvertrages erzielten Gewinne sind verwirklicht, wenn der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geworden ist, seinerseits den Vertrag erfüllt hat und der Veräußerer nicht damit zu rechnen braucht, daß der Erwerber unter Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages seine Leistung zurückfordern wird.«

Normenkette:

EStG § 5 ; StAnpG § 5 Abs. 3 § 11 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961, ob Gewinne aus der Veräußerung von Kaufeigenheimen bereits dann zu realisieren sind, wenn die Käufer den Kaufpreis bezahlt und ihnen der Besitz eingeräumt worden ist, oder ob zumindest auch ein den Formerfordernissen des § 313 BGB genügender schuldrechtlicher Kaufvertrag vorliegen muß.