I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961, ob Gewinne aus der Veräußerung von Kaufeigenheimen bereits dann zu realisieren sind, wenn die Käufer den Kaufpreis bezahlt und ihnen der Besitz eingeräumt worden ist, oder ob zumindest auch ein den Formerfordernissen des § 313 BGB genügender schuldrechtlicher Kaufvertrag vorliegen muß.
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