BFH vom 30.01.1976
III R 74/74
Normen:
BewG (1965 i.d.F. vor dem VStRG 1974) § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 234
BStBl II 1976, 280

BFH - 30.01.1976 (III R 74/74) - DRsp Nr. 1997/12771

BFH, vom 30.01.1976 - Aktenzeichen III R 74/74

DRsp Nr. 1997/12771

»Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften kann grundsätzlich nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, die erst nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossen worden sind. Dies ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der formelle Vertragsabschluß kurz nach dem Stichtag liegt und die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war.«

Normenkette:

BewG (1965 i.d.F. vor dem VStRG 1974) § 11 Abs. 2 ;

I. Streitig ist der gemeine Wert der Aktien der Beigeladenen und Revisionsklägerin zu 3 (Beigeladene) am 31. Dezember 1968. Diese Aktien wurden an diesem Stichtag nicht an einer deutschen Börse gehandelt. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin) erwarb durch Vertrag vom 23. Januar/5. Februar 1969 von insgesamt acht Aktionären nominal X DM Aktien der Beteiligten zum Kurs von 650vH. Noch im Jahre 1969 sowie im Jahr 1970 erhöhte die Klägerin durch Aktienerwerb aus unterschiedlichen Rechtsgründen ihren Anteilsbesitz an der Beigeladenen, so daß sie bis zum Mai 1971 insgesamt 98,3vH des Grundkapitals besaß. Soweit bei diesen Geschäften eine Gegenleistung für die Aktien bestimmt wurde, zahlte die Klägerin zwischen 500vH und 580vH der jeweils erworbenen Nominalwerte.