I. Am 20. Dezember 1925 war die Mutter des Privatiers B. Frau A. verstorben. Über die dadurch eingetretene Erbfolge hat das FG folgendes festgestellt: "Ihre Erben wurden zu gleichen Teilen ihre Töchter C., D. und ihr Sohn B., den sie jedoch nur als befreiten Vorerben einsetzte. Als Nacherben bestimmte sie seine gesetzlichen Erben. Außerdem ordnete sie Testamentsvollstreckung an."
Weiter hat das FG festgestellt: "Am 29. September 1963 verstarb der Privatier B. .
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