BFH vom 30.06.1976
II R 3/69
Normen:
ErbStG (1959) § 7 Abs. 2 Satz 2, § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 492
BStBl II 1976, 492

BFH - 30.06.1976 (II R 3/69) - DRsp Nr. 1997/12887

BFH, vom 30.06.1976 - Aktenzeichen II R 3/69

DRsp Nr. 1997/12887

»1. Stellen Nacherben, die zugleich von dem Vorerben als seine Erben eingesetzt worden sind, den Antrag gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 ErbStG 1959, so ist für die Bestimmung des Steuersatzes der Erwerb der Nacherben durch Eintritt der Nacherbfolge nicht mit ihrem Erwerb durch Erbfolge nach dem Vorerben zusammenzurechnen (Abweichung vom Urteil des Reichsfinanzhofs vom 08.07.1937 III e A 78/36, RStBl 1937, 974). 2. Eine unselbständige Anschlußrevision ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen einen Beteiligten richtet, der Revision eingelegt hat.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 7 Abs. 2 Satz 2, § 13 ;

I. Am 20. Dezember 1925 war die Mutter des Privatiers B. Frau A. verstorben. Über die dadurch eingetretene Erbfolge hat das FG folgendes festgestellt: "Ihre Erben wurden zu gleichen Teilen ihre Töchter C., D. und ihr Sohn B., den sie jedoch nur als befreiten Vorerben einsetzte. Als Nacherben bestimmte sie seine gesetzlichen Erben. Außerdem ordnete sie Testamentsvollstreckung an."

Weiter hat das FG festgestellt: "Am 29. September 1963 verstarb der Privatier B. .