BFH vom 30.06.1983
IV R 113/81
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 569
BStBl II 1983, 640

BFH - 30.06.1983 (IV R 113/81) - DRsp Nr. 1997/15702

BFH, vom 30.06.1983 - Aktenzeichen IV R 113/81

DRsp Nr. 1997/15702

»Ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung entsteht nicht bereits mit Abschluß des entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht.«

Normenkette:

EStG § 17 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe seiner während des Klageverfahrens am 7. Dezember 1979 verstorbenen Ehefrau (im folgenden Frau A), mit der er für das Streitjahr 1970 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.

Frau A war bis 1966 an der K-AG (Grundkapital 303.700 DM, davon eigene Anteile 6.600 DM) mit Aktien im Nennwert von 215.100 DM beteiligt gewesen.

Im Jahre 1966 hatte sie auf den Kläger schenkweise Aktien im Nennwert von 174.000 DM übertragen. Die Aktien waren sowohl bei Frau A als auch beim Kläger Privatvermögen.