BFH vom 30.09.1980
VIII R 201/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 228
BStBl II 1981, 301

BFH - 30.09.1980 (VIII R 201/78) - DRsp Nr. 1997/14819

BFH, vom 30.09.1980 - Aktenzeichen VIII R 201/78

DRsp Nr. 1997/14819

»Das Finanzamt darf den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann ermitteln, wenn die Wahl dieser Ermittlungsart durch den Steuerpflichtigen angenommen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, gewerblich tätig geworden zu sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Jahre 1970 auf eigenem Grundstück ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen, von denen er im Jahre 1970 17 und im Jahre 1971 26 verkaufte, ohne hierüber Buch zu führen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah die Verkaufstätigkeit des Klägers als gewerblich an und ermittelte den daraus erzielten Gewinn in den Streitjahren 1970 und 1971 anhand der vom Kläger überreichten Unterlagen durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).