BFH vom 30.11.1977
I R 27/75
Normen:
EStG § 4, § 5, § 15, § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 56
BStBl II 1978, 149

BFH - 30.11.1977 (I R 27/75) - DRsp Nr. 1997/13622

BFH, vom 30.11.1977 - Aktenzeichen I R 27/75

DRsp Nr. 1997/13622

»1. Scheidet ein Gesellschafter mit negativem Kapitalkonto aus einer OHG aus und wird er von den übrigen Gesellschaftern ohne Gegenleistung im Innenverhältnis von den Gesellschaftsverbindlichkeiten freigestellt, so verwirklicht er dadurch grundsätzlich einen Gewinn, es sei denn, daß er wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter nach wie vor mit seiner Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger rechnen muß. 2. Tritt danach Gewinnverwirklichung ein, wird der ausscheidende Gesellschafter aber später wider Erwarten von den Gesellschaftsgläubigern für die Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen, so kann insoweit ein nachträglicher Verlust aus Gewerbebetrieb entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gewinnverwirklichung im Jahr des Ausscheidens des Gesellschafters vom Finanzamt bejaht und der Besteuerung zugrunde gelegt wurde oder nicht.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5, § 15, § 16 ;

Gründe: