BFH vom 31.01.1985
IV R 130/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 395

BFH - 31.01.1985 (IV R 130/82) - DRsp Nr. 1997/16191

BFH, vom 31.01.1985 - Aktenzeichen IV R 130/82

DRsp Nr. 1997/16191

»Eine Entnahme erfordert grundsätzlich eine Entnahmehandlung; zu dieser gehört nur ein auf eine bestimmte Art der Nutzung eines Wirtschaftsguts (im betrieblichen oder privaten Bereich) gerichteter Wille des Steuerpflichtigen, nicht auch ein Wille zur Gewinnverwirklichung oder auch nur das Bewußtsein einer solchen Gewinnverwirklichung und eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1977 und 1978 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger (Ehemann) ist seit dem 1. Januar 1975 Alleininhaber des Weinguts K. Seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum Betriebsvermögen des Weinguts gehört u.a. das sog. H-Gebiet, das der Kläger durch Übergabevertrag vom 22. Dezember 1973 von seiner Mutter erworben hatte. Auf dem zum H-Gebiet gehörenden Ackerland erstellte der Kläger in den Jahren 1975 bis 1981 mit einem Kostenaufwand von über 370.000 DM zwei aneinandergrenzende Einfamilienhäuser.