BFH vom 31.03.1977
IV R 179/73
Normen:
AO § 131 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 90
BStBl II 1977, 609

BFH - 31.03.1977 (IV R 179/73) - DRsp Nr. 1997/13387

BFH, vom 31.03.1977 - Aktenzeichen IV R 179/73

DRsp Nr. 1997/13387

»Nach EStG § 16 Abs. 5 ist die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn nur wegen der von demselben Steuerpflichtigen als Steuerschuldner entrichteten Erbschaftsteuer zu ermäßigen oder zu erlassen. Wegen der durch frühere Erbfälle ausgelösten Erbschaftsteuer ist die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn nicht zu kürzen, auch wenn der Steuerpflichtige sie als Nachlaßverbindlichkeit getragen hat. Darin liegt keine unbillige sachliche Härte i.S. des AO § 131 Abs. 1.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1965, ob die Einkommensteuer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Veräußerung eines von ihrem Vater ererbten Betriebes auch wegen der schon vom Vater geschuldeten und von der Klägerin als Nachlaßverbindlichkeit übernommenen und entrichteten Erbschaftsteuer zu ermäßigen oder zu erlassen ist.