BFH vom 31.10.1984
II R 200/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 59

BFH - 31.10.1984 (II R 200/81) - DRsp Nr. 1997/16042

BFH, vom 31.10.1984 - Aktenzeichen II R 200/81

DRsp Nr. 1997/16042

»Der Erwerb eines Vermächtnisses durch Erbvertrag zwischen Ehegatten ist auch dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn mit dem Vermächtnis die Scheidungsbereitschaft des bedachten Ehegatten abgegolten werden soll und die Ehe dann geschieden wird.«

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin für ihren Erwerb aufgrund eines als Erbvertrag bezeichneten notariell beurkundeten Vertrages vom 8. August 1962 Erbschaftsteuer zahlen muß.

Den Vertrag hatte die Klägerin mit ihrem Ehemann X abgeschlossen, mit dem sie damals in Scheidung lebte. Nach dem Vertragsinhalt verzichtete die Klägerin u.a. auf alle Erbansprüche gegen Herrn X, behielt jedoch ihren Pflichtteilsanspruch "ohne Rücksicht auf einen möglicherweise in dem schwebenden Ehescheidungsprozeß ergangenen Schuldspruch".