BFH - Beschluß vom 01.08.2001
VIII B 80/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 180

BFH - Beschluß vom 01.08.2001 (VIII B 80/00) - DRsp Nr. 2002/783

BFH, Beschluß vom 01.08.2001 - Aktenzeichen VIII B 80/00

DRsp Nr. 2002/783

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In- Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO a.F.-- dargelegt.

Mit der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob der Tatbestand des § 17 des Einkommensteuergesetzes 1986 (EStG 1986) auch dann --wie vom Finanzgericht (FG) angenommen-- gegeben sei, wenn der Steuerpflichtige eine unmittelbare Beteiligung (hier: Beteiligung an der O-GmbH) von nicht mehr als 25 v.H. erwerbe sowie veräußere, er jedoch zuvor --nämlich innerhalb der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1986-- an dieser Gesellschaft mittelbar, d.h. über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft (hier: U-GmbH) wesentlich beteiligt gewesen sei.