BFH - Beschluß vom 05.07.1990
GrS 2/89
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1, § 11d Abs. 1 ; EStG §§ 4, 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2, 3;
Fundstellen:
BB 1990, Beil. 36 z. H. 29
BFHE 161, 332
BStBl II 1990, 837
NJW 1991, 249
NJW-RR 1991, 642

BFH - Beschluß vom 05.07.1990 (GrS 2/89) - DRsp Nr. 1996/10783

BFH, Beschluß vom 05.07.1990 - Aktenzeichen GrS 2/89

DRsp Nr. 1996/10783

»1. Im Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbständiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet. 2. Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung und Aufwendungen für den Erwerb des Erbteils eines Miterben führen beim Leistenden grundsätzlich zu Anschaffungskosten; in gleicher Höhe entsteht beim weichenden Miterben ein Veräußerungserlös. Hierauf hat keinen Einfluß, ob die Leistungen aus dem erlangten Nachlaßvermögen erbracht werden.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1, § 11d Abs. 1 ; EStG §§ 4, 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2, 3;

Gründe:

A. Anrufungsbeschluß des VIII. Senats

I. Vorgelegte Rechtsfragen

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1988 im Revisionsverfahren VIII R 172/85 dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung in den Fällen, in denen mehrere Erben vorhanden sind und in denen zum Nachlaß ein Einzelunternehmen gehört, in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht davon auszugehen, daß Erbfall und Erbauseinandersetzung einkommensteuerrechtlich zwei selbständige Rechtsvorgänge sind?