FG Münster, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 6258/03 Erb
BFH - Beschluss vom 07.07.2004 (II B 32/04) - DRsp Nr. 2004/12911
BFH, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen II B 32/04
DRsp Nr. 2004/12911
»1. Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob die Steuervergünstigungen des § 13aErbStG für den Erwerb eines Anteils an einer KG nachträglich gemäß Abs. 5 Nr. 1 der Vorschrift wieder entfallen, wenn der Anteil dadurch untergeht, dass über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet wird und der Konkursverwalter den Gewerbebetrieb der KG aufgibt.2. Ist das steuerbegünstigt erworbene Vermögen nur zum Teil von dem Konkurs betroffen, weil der Erwerber neben dem Anteil an der KG damit zusammenhängendes Sonderbetriebsvermögen erworben hatte, ist dieses unter dem Gesichtspunkt der Nachbesteuerung gesondert zu beurteilen. Allein die Tatsache, dass dieses Vermögen seine Eigenschaft, Sonderbetriebsvermögen bezüglich des Gewerbebetriebes der KG gewesen zu sein, infolge deren Konkurses verloren hat, hindert die Nachbesteuerung gemäß § 13a Abs. 5ErbStG nicht.«
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