BFH - Beschluß vom 10.12.2001
GrS 1/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 660
BFH/NV 2002, 587
BFHE 197, 240
BStBl II 2002, 291
DB 2002, 616
DStR 2002, 489
DStZ 2002, 261
NJW 2002, 1518
NZM 2002, 395

BFH - Beschluß vom 10.12.2001 (GrS 1/98) - DRsp Nr. 2002/4000

BFH, Beschluß vom 10.12.2001 - Aktenzeichen GrS 1/98

DRsp Nr. 2002/4000

»Die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung stellt nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit dar.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Anrufungsbeschluss des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH)

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der X. Senat des BFH hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit, weil dies "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht"?

II. Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), im Streitjahr 1990 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Arbeitnehmer der Firma A GmbH, die das Gipserhandwerk betreibt. Der Kläger ist auch Gesellschafter dieser GmbH. Er ist ferner an der Handwerkergruppe T in G beteiligt, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Vertrieb von Gebäuden ist.