BFH - Beschluss vom 13.04.2007
IV B 81/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1939
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 506/03

BFH - Beschluss vom 13.04.2007 (IV B 81/06) - DRsp Nr. 2007/15071

BFH, Beschluss vom 13.04.2007 - Aktenzeichen IV B 81/06

DRsp Nr. 2007/15071

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet; die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Im Streitfall soll die Rechtsfrage geklärt werden --wie sich dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entnehmen lässt--, ob § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die steuerneutrale Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils auch dann erlaubt, wenn ein zum Sonderbetriebsvermögen I gehörendes Grundstück zurückbehalten oder gleichzeitig in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde.

b) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 23, m.w.N.).