Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.
1. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass eine Betriebsaufgabe voraussetzt, dass der Gewerbetreibende zweifelsfrei und unmissverständlich eine dahin gehende Erklärung abgeben muss, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es ermöglichen, den Betrieb jederzeit wieder aufzunehmen (Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198). Es ist auch entschieden, dass die gewerblich genutzten Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden können, der dem Handelsgeschäft das Gepräge gegeben hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1198). Ein weiterer abstrakter Klärungsbedarf ist nicht erkennbar.
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