BFH - Beschluß vom 15.07.1991
GrS 1/90
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a;
Fundstellen:
BB 1991, 2281
BB 1991, 2349
BFHE 165, 225
BStBl II 1992, 78
NJW 1992, 710

BFH - Beschluß vom 15.07.1991 (GrS 1/90) - DRsp Nr. 1996/11148

BFH, Beschluß vom 15.07.1991 - Aktenzeichen GrS 1/90

DRsp Nr. 1996/11148

»1. Überträgt jemand Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so können vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen (z. B. Altenteilsleistungen) Leibrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG) oder dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG) sein. 2. Versorgungsleistungen in Geld sind als dauernde Lasten abziehbar, wenn sich ihre Abänderbarkeit entweder aus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 323 ZPO oder in anderer Weise aus dem Vertrag ergibt.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a;

Gründe:

A. Anrufungsbeschluß des X. Senats

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 25. April 1990 X R 38/86 dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:

1. Sind Altenteilsleistungen beim Verpflichteten als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) abziehbar?

2. Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist:

Sind bare Altenteilsleistungen auch dann in vollem Umfang als dauernde Last abziehbar, wenn die Vertragspartner keine besonderen Vereinbarungen über die Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach -z.B. durch "Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung"- getroffen haben?

Der Beschluß ist in BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625 veröffentlicht.

II.Sachverhalt