BFH - Beschluß vom 16.07.1997
II B 99/96
Normen:
ErbStG (1974) § 27 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1934
BFHE 183, 246
BStBl II 1997, 625
DB 1997, 2586
DStR 1997, 1572
DStZ 1997, 795
ZEV 1997, 387
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 16.07.1997 (II B 99/96) - DRsp Nr. 1997/6360

BFH, Beschluß vom 16.07.1997 - Aktenzeichen II B 99/96

DRsp Nr. 1997/6360

»Die Frage, ob die Steuerermäßigung gemäß § 27 ErbStG 1974 für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens auch beim Erwerb durch Schenkung zu gewähren ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da § 27 Abs. 1 ErbStG 1974 nach seinem klaren Wortlaut offensichtlich nur den Letzterwerb von Todes wegen begünstigt.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 27 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der im Februar 1988 verstorbene Vater des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde allein von seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, beerbt. Für diesen Erwerb setzte das damals zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt Erbschaftsteuer fest. Der Kläger führte ab 1. Januar 1989 den Betrieb seines Vaters fort. Mit Vertrag vom 24. April 1989 übergab die Mutter ihrem Sohn, dem Kläger, das gesamte Betriebsvermögen und auch die bisher in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für den Erwerb des Klägers zuletzt durch Einspruchsentscheidung vom 21. November 1995 Schenkungsteuer endgültig fest. Entgegen dem Antrag des Klägers ermäßigte das FA dabei nicht gemäß § 27 des Erbschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974) die Schenkungsteuer für das Vermögen, das seine Mutter im Wege der Erbfolge von seinem Vater erworben und auf ihn übertragen hatte.