BFH - Beschluß vom 18.10.1988
VIII R 172/85
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 156, 92
BStBl II 1989, 549
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Beschluß vom 18.10.1988 (VIII R 172/85) - DRsp Nr. 1996/10350

BFH, Beschluß vom 18.10.1988 - Aktenzeichen VIII R 172/85

DRsp Nr. 1996/10350

»Der VIII. Senat legt dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 und Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: 1. Ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung in den Fällen, in denen mehrere Erben vorhanden sind und in denen zum Nachlaß ein Einzelunternehmen gehört, in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht davon auszugehen, daß Erbfall und Erbauseinandersetzung einkommensteuerrechtlich zwei selbständige Rechtsvorgänge sind? 2. Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist: Sind bei der Erbauseinandersetzung die Grundsätze über die Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft anzuwenden mit der Folge, daß beim Erwerb der Erbteile aller übrigen Miterben gegen Ausgleichszahlungen auch insoweit Anschaffungskosten des erwerbenden Miterben vorliegen, als für den Erwerb der Erbteile Nachlaßvermögen eingesetzt wird oder ist auch hier die Entgeltlichkeit auf die Fälle zu beschränken, in denen der erwerbende Miterbe mehr erhält als ihm aufgrund seines Erbteils zusteht und er für dieses Mehr aus seinem sonstigen Vermögen eine Ausgleichszahlung leistet?«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1;

Gründe: