BFH - Beschluß vom 19.07.1993
GrS 2/92
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2426
BFHE 172, 66
BStBl II 1993, 897
NJW 1994, 1236

BFH - Beschluß vom 19.07.1993 (GrS 2/92) - DRsp Nr. 1996/9840

BFH, Beschluß vom 19.07.1993 - Aktenzeichen GrS 2/92

DRsp Nr. 1996/9840

»Wird die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A. Anrufungsbeschluß des VIII. Senats

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 26.03.1991 VIII R 55/86 (BFHE 166, 21 BStBl II 1992, 479 [Verweis FU: "BStBl II 1992, 479 "]) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor, wenn die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich wird?

II. Sachverhalt

1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) veräußerte im Streitjahr 1979 sein Einzelunternehmen zum Preis von netto 750.000 DM zuzüglich einer nicht verbuchten "Sonderzahlung" von 145.000 DM. Der Kaufpreis war teilweise in Raten zu entrichten.