BFH - Beschluß vom 20.05.1997
VIII B 108/96
Normen:
AO (1977) § 42 S. 1, 2; BewG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ; EStG (1991) § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. b, § 17 Abs. 1, 2 ; EStG (1992) § 17 Abs. 1 S. 2, § 52 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4, 5, 6 ; ZPO § 575 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1782
BFHE 183, 174
DB 1997, 1747
NJW 1998, 928
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Beschluß vom 20.05.1997 (VIII B 108/96) - DRsp Nr. 1997/6333

BFH, Beschluß vom 20.05.1997 - Aktenzeichen VIII B 108/96

DRsp Nr. 1997/6333

»Es bestehen ernsthafte Zweifel, wie eine im Jahr 1991 --also vor der Neuregelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992-- verdeckt eingelegte, im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und dem an dieser ebenfalls wesentlich beteiligten Einlegenden zu bewerten ist und ob die stillen Reserven der eingelegten wesentlichen Beteiligung im Rahmen einer kürzere Zeit nach der Einlage vorgenommenen Veräußerung der an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft bestehenden wesentlichen Beteiligung zu realisieren sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 S. 1, 2; BewG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ; EStG (1991) § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. b, § 17 Abs. 1, 2 ; EStG (1992) § 17 Abs. 1 S. 2, § 52 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4, 5, 6 ; ZPO § 575 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war seit 1984 --neben einer weiteren Gesellschafterin S-- zu 49 v.H. an der X GmbH (H I) beteiligt. Geschäftszweck war im wesentlichen die treuhänderische Verwaltung von Schiffsbeteiligungen, welche von einem in H ansässigen Emissionshaus konzipiert und vertrieben wurden, ferner das Halten jeweils geringfügiger Beteiligungen an diesen Gesellschaften. Die H I hat das Unternehmen gemeinsam mit diesem Emissionshaus aufgebaut.