BFH - Beschluß vom 25.06.1998
VIII B 45/97
Fundstellen:
ZEV 1999, 240

BFH - Beschluß vom 25.06.1998 (VIII B 45/97) - DRsp Nr. 1998/18367

BFH, Beschluß vom 25.06.1998 - Aktenzeichen VIII B 45/97

DRsp Nr. 1998/18367

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Mit Vertrag vom 6./9. Oktober 1987 schloß der Antragsteller zu 1 mit seinen beiden Söhnen einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck die nichtgewerbliche Verwaltung, Nutzung und Veräußerung des der Gesellschaft gehörenden Vermögens sein sollte. Die Söhne waren an dieser GbR mit je 40 v.H., der Antragsteller zu 1 mit 20 v.H. beteiligt. Die gemäß § 1822 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrages betreffend die GbR lehnte das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) durch Beschluß vom 10. Oktober 1988 mit der Begründung ab, daß der GbR-Vertrag nicht dem Wohl der beiden Söhne der Antragsteller entspreche. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Mit Beschluß vom 12. März 1990 genehmigte das zuständige Landgericht den GbR-Vertrag, nachdem dieser zuvor --am 30. Januar 1990-- in einigen Punkten geändert worden war.