BFH - Beschluß vom 26.03.1993
III S 42/92
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 171, 164
BStBl II 1993, 723
DStZ 1993, 444
GmbHR 1993, 514
NWB 1993, F. 1, 187

BFH - Beschluß vom 26.03.1993 (III S 42/92) - DRsp Nr. 1996/9740

BFH, Beschluß vom 26.03.1993 - Aktenzeichen III S 42/92

DRsp Nr. 1996/9740

»1. Bei einer Betriebsaufspaltung ist eine Ausnahme von der dreijährigen Bindungsvoraussetzung des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors nur möglich wenn Besitz- und Betriebsunternehmen auch betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt wenn entweder - in Fällen der "normalen" Betriebsaufspaltung - die Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft ist- oder umgekehrt - in Fällen der sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung - die Beteiligung der Gesellschafter der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzgesellschaft oder der deren Anteile haltenden Obergesellschaft (Sonder-)Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft ist (Konkretisierung zum Urteil in BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739). 2. Im Falle einer Betriebsaufspaltung aufgrund lediglich tatsächlicher Beherrschung kommt danach eine Ausnahme von den gesetzlichen Bindungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG nicht in Betracht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) ist eine GmbH, deren Gesellschaftszweck ursprünglich die Herstellung von ...-Erzeugnissen war.