BFH - Beschluß vom 27.11.1989
GrS 1/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 200
BB 1990, 257
BFHE 158, 563
BStBl II 1990, 160
NJW 1990, 853

BFH - Beschluß vom 27.11.1989 (GrS 1/88) - DRsp Nr. 1996/10715

BFH, Beschluß vom 27.11.1989 - Aktenzeichen GrS 1/88

DRsp Nr. 1996/10715

»Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten auf Grund eines Arbeits- oder eines Mietverhältnisses sind dann keine Betriebsausgaben des Arbeitgeber- oder Mieter-Ehegatten, wenn dieser das Gehalt an den Arbeitnehmer-Ehegatten oder die Miete an den Vermieter-Ehegatten auf ein Bankkonto überweist, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist (Oder-Konto).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

A. Sachverhalt und Anrufungsbeschluß

I. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 22. März 1988 VIII R 289/84 (BFHE 153, 401, BStBl II 1988, 880) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Können Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Mietverhältnisses auch dann Betriebsausgaben sein, wenn der Ehegatte-Arbeitgeber das Gehalt des Ehegatten-Arbeitnehmers sowie die Miete auf ein Bankkonto überweist, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsbefugt ist?