BFH - Beschluß vom 28.05.1991 (IV B 28/90) - DRsp Nr. 1996/11090
BFH, Beschluß vom 28.05.1991 - Aktenzeichen IV B 28/90
DRsp Nr. 1996/11090
»Die Frage, ob der zur Betriebsaufspaltung ergangene Beschluß des BVerfG vom 12.3.1985 1 BvR 571/81 (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) die Anwendbarkeit der sog. Personengruppentheorie des BFH berührt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist vielmehr durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, daß in Fällen, in denen Familienangehörige aufgrund ihrer Beteiligung sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen in der Lage sind, zusammen beide Unternehmen zu beherrschen, der von der Rechtsprechung vermutete Interessengleichklang nicht auf der familiären Beziehung, sondern auf dem zweckgerichteten Zusammenschluß derselben Personen in beiden Unternehmen beruht (BFH-Urteil vom 17.3.1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858).«
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