BFH - Beschluß vom 31.08.1995
VIII B 21/93
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 379
BStBl II 1995, 890
DStZ 1996, 119
NJW 1996, 1080
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 31.08.1995 (VIII B 21/93) - DRsp Nr. 1996/26

BFH, Beschluß vom 31.08.1995 - Aktenzeichen VIII B 21/93

DRsp Nr. 1996/26

»1. Der Begriff des Mitunternehmeranteils i.S. von § 7 Abs. 1 EStDV umfaßt nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen. 2. Wird anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, das für die Mitunternehmerschaft funktional wesentlich ist, zurückbehalten und in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist insgesamt eine (tarifbegünstigte) Aufgabe eines Mitunternehmeranteils anzunehmen.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1979 einziger Kommanditist der K-KG (KG). Persönlich haftender Gesellschafter war der im November 1980 verstorbene Vater des Klägers K.

Die KG betrieb auf den Grundstücken H-Straße und L-Straße in X einen Großhandel mit sanitären Installationsartikeln und einer Heizungsabteilung.