BFH - Urteil vom 01.02.1989
I R 73/85
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 155
BStBl II 1989, 522
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 01.02.1989 (I R 73/85) - DRsp Nr. 1996/10365

BFH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen I R 73/85

DRsp Nr. 1996/10365

»1. Die Anteile (Stimmrechte) von Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft können bei der Beurteilung einer beherrschenden Stellung nur dann zusammengerechnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für gleichgerichtete Interessen der Eheleute bestehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 230/82, BFH/NV 1986, 490). 2. Ist für Ausschüttungen die Ausschüttungsbelastung herzustellen (§ 27 KStG (1977)), so kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids abschließend nur prüfen, wenn das FG die für die Ausschüttungsbelastung maßgebenden Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals festgestellt hat.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;

I. Streitig ist die körperschaftsteuerliche Behandlung verzögerter Pachtzahlungen an einen Gesellschafter.

Die mit Wirkung vom 1. Januar 1980 errichtete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt mit Kfz und führt Reparaturarbeiten an Fahrzeugen aus. Am Stammkapital sind die Eheleute HK und IK mit je 45 v.H.. und deren volljährige Tochter SK mit 10 v.H. beteiligt. Jeweils allein vertretungsberechtigte, von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreite Geschäftsführer sind die Eheleute HK und IK.