BFH - Urteil vom 01.02.1989
VIII R 33/85
Normen:
EStG §§ 16, 34 Abs. 1, 2, § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 158
BStBl II 1989, 458
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 01.02.1989 (VIII R 33/85) - DRsp Nr. 1996/10366

BFH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen VIII R 33/85

DRsp Nr. 1996/10366

»1. §§ 16, 34 EStG sind auch auf im Aufbau befindliche Teilbetriebe anzuwenden, die ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben. 2. Ein im Aufbau befindlicher Teilbetrieb liegt erst dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplanes ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist.«

Normenkette:

EStG §§ 16, 34 Abs. 1, 2, § 34c Abs. 4 ;

Gründe: