BFH - Urteil vom 01.02.1990
IV R 140/88
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1990, 1053
BB 1990, 1113
BFHE 159, 535
BStBl II 1990, 507
NJW 1991, 783

BFH - Urteil vom 01.02.1990 (IV R 140/88) - DRsp Nr. 1996/13469

BFH, Urteil vom 01.02.1990 - Aktenzeichen IV R 140/88

DRsp Nr. 1996/13469

»Der durch die Zahl der Aufträge und der angestellten Mitarbeiter gekennzeichnete Umfang der Praxis eines einzelnen Arztes für Laboratoriumsmedizin läßt sich nicht beliebig vergrößern, ohne daß seine Freiberuflichkeit in Frage gestellt ist.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Arzt für Laboratoriumsmedizin. Seine Praxis war mit den jeweils modernsten Geräten eingerichtet, die für die Labormedizin benötigt wurden. Außer dem Kläger waren in den Streitjahren (1971 bis 1980) in der Praxis die Ärztinnen Dr. A (Ehefrau des Klägers), Dr. B, Dr. C und Dr. D sowie die Tiermedizinerin Dr. E angestellt. In keinem Fall umfaßte das Arbeitsverhältnis die gesamten Streitjahre.

Darüber hinaus arbeiteten in der Praxis ständig Mediziner mit, die sich in der Facharztausbildung befanden.

Das nichtärztliche Personal bestand aus der während eines Teils der Streitjahre beim Kläger beschäftigten Pharmazeutin Dr. F sowie aus weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, deren Zahl zwischen 50 und 70 lag. Dabei handelte es sich insbesondere um medizinisch-technische Assistentinnen, Arzthelferinnen und Büropersonal. Die Mitarbeiterinnen waren zum großen Teil teilzeitbeschäftigt; das gilt auch für einen Teil der naturwissenschaftlich vorgebildeten Mitarbeiterinnen.