BFH - Urteil vom 01.02.1990
IV R 8/89
Normen:
EStDV § 73e; EStG §§ 14, 16 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 848
BFHE 159, 471
BStBl II 1990, 428
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 01.02.1990 (IV R 8/89) - DRsp Nr. 1996/13455

BFH, Urteil vom 01.02.1990 - Aktenzeichen IV R 8/89

DRsp Nr. 1996/13455

»Überträgt ein Landwirt seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn, behält aber 18 v. H. der landwirtschaftlichen Fläche zurück und überführt sie ins Privatvermögen, so liegt keine Betriebsübertragung im ganzen, sondern eine Betriebsaufgabe vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zurückbehaltene Fläche gegenüber der übertragenen der Bonität nach annähernd gleichwertig ist.«

Normenkette:

EStDV § 73e; EStG §§ 14, 16 Abs. 3 S. 1;

Gründe: