BFH - Urteil vom 01.07.2004
IV R 23/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1725
BFH/NV 2004, 1342
BFHE 206, 287
BStBl II 2004, 876
DB 2004, 1804
DStRE 2004, 1066
NJW 2005, 623
ZUM-RD 2005, 110
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4521/98

BFH - Urteil vom 01.07.2004 (IV R 23/02) - DRsp Nr. 2004/12331

BFH, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen IV R 23/02

DRsp Nr. 2004/12331

»Wird der Vertrag eines Drehbuchautors mit einer Produktionsgesellschaft dahin gehend geändert, dass die Vergütung für die Ausarbeitung von Drehbüchern einer Fernsehserie, die bislang von der Zahl der ausgestrahlten Sendungen abhing, nur noch einmal für jedes gelieferte Drehbuch gezahlt wird (sog. "Buy-Out"-Vergütung), so unterliegt die Vergütung nicht dem ermäßigten Steuersatz.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von Beruf Journalist und Drehbuchautor. Da er und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau für das Streitjahr (1996) keine Steuererklärung abgegeben hatten, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Schätzungsbescheid.

Der hiergegen eingelegte, aber nicht begründete Einspruch blieb ohne Erfolg. Erst während des Klageverfahrens reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 1996 ein. Die Erklärung weist u.a. Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als Journalist/Autor in Höhe von 241 607 DM aus.

Das FA erließ daraufhin einen Einkommensteueränderungsbescheid, mit dem eine höhere Steuer festgesetzt wurde.