BFH - Urteil vom 01.10.1986
I R 96/83
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 32
BStBl II 1987, 113
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 01.10.1986 (I R 96/83) - DRsp Nr. 1996/12326

BFH, Urteil vom 01.10.1986 - Aktenzeichen I R 96/83

DRsp Nr. 1996/12326

»1. Die Vermietung und Verpachtung eines bebauten Grundstücks erfüllt für sich genommen regelmäßig nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs. 2. Die Vermietung und Verpachtung eines bisher betrieblich genutzten Grundstücks führt zu keiner Entnahme, solange der Steuerpflichtige das Grundstück weiterhin in seiner Bilanz ausweist und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, daß eine spätere Verwendung zu betrieblichen Zwecken ausgeschlossen erscheint. 3. Ist die Absicht, das vermietete Grundstück in Zukunft betrieblich zu nutzen, nicht mehr zu verwirklichen oder erweist sich diese Absicht nachträglich als nicht ernsthaft, so muß der Steuerpflichtige sich die Vermietung als eine Entnahme zu dem Zeitpunkt zurechnen lassen, in dem erstmals erkennbar wird, daß die Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsvermögen fehlen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe: