BFH - Urteil vom 02.02.1990
III R 173/86
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ; WertV vom 15. August 1972 (BGBl I, 1417);
Fundstellen:
BB 1990, 1180
BB 1990, 990
BFHE 159, 505
BStBl II 1990, 497
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 02.02.1990 (III R 173/86) - DRsp Nr. 1996/13464

BFH, Urteil vom 02.02.1990 - Aktenzeichen III R 173/86

DRsp Nr. 1996/13464

»1. Der gemeine Wert der im Rahmen einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) in das Privatvermögen überführten Grundstücke und Gebäude entspricht in der Regel dem Verkehrswert. 2. Der Verkehrswert kann auf der Grundlage der Verordnung über die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken in der Fassung vom 15. August 1972 (BGBl I, 1417) geschätzt werden. Welches Wertermittlungsverfahren (Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren) hierbei zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der Wert von Geschäftsgrundstücken, die üblicherweise vermietet werden, ist im allgemeinen nach dem Ertragswertverfahren zu schätzen.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ; WertV vom 15. August 1972 (BGBl I, 1417);

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb einen Einzelhandel in einem ihm gehörenden Gebäude.