BFH - Urteil vom 02.02.1994
I R 78/92
Normen:
HandwO §§ 53, 54; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 4 Abs. 1, § 27 Abs. 3 S. 2, § 22;
Fundstellen:
BB 1994, 853
BFHE 173, 412
BStBl II 1994, 479
GmbHR 1994, 416
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993, 171

BFH - Urteil vom 02.02.1994 (I R 78/92) - DRsp Nr. 1996/10029

BFH, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen I R 78/92

DRsp Nr. 1996/10029

»1. Gründet eine Innung (= öffentlich-rechtliche Körperschaft) eine GmbH, um durch sie den zentralen Einkauf für die Innungsmitglieder durchführen zu lassen, so dient die Tätigkeit der GmbH sowohl den Eigeninteressen der Innung als auch denen der Innungsmitglieder. 2. Veranlaßt die Innung die Einkaufs-GmbH, den erzielten "Gewinn" in der Form von Umsatzrückvergütungen an die Innungsmitglieder auszukehren, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung l. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 anzunehmen sein, wenn sich die Umsatzrückvergütungen als eine Form der verdeckten "Gewinnverteilung" darstellen. Daran ändert sich nichts, wenn auch Nichtinnungsmitglieder in den Genuß der Umsatzrückvergütungen kommen.«

Normenkette:

HandwO §§ 53, 54; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 4 Abs. 1, § 27 Abs. 3 S. 2, § 22;

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Waren einkauft und an bestimmte Kunden liefert. Auf Grund der Bündelung der Bestellungen durch die Kunden erzielt die Klägerin besonders günstige Einkaufspreise. Den dadurch erzielten Vermögensvorteil gibt sie in der Form von Umsatzrückvergütungen an die Kunden weiter.