BFH - Urteil vom 02.03.1988
I R 63/82
Normen:
HGB §§ 352, 354; KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 152, 515
BStBl II 1988, 590
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 02.03.1988 (I R 63/82) - DRsp Nr. 1996/12938

BFH, Urteil vom 02.03.1988 - Aktenzeichen I R 63/82

DRsp Nr. 1996/12938

»Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist eine im voraus zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter getroffene, klare und eindeutige Vereinbarung über die Verzinsung einer Forderung auch dann erforderlich, wenn ein gesetzlicher Zinsanspruch besteht.«

Normenkette:

HGB §§ 352, 354; KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 2;

I. Die Geschäftsanteile der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, werden von einer ausländischen Gesellschaft (M) gehalten. Im Streitjahr 1970 schrieb die Klägerin der M Zinsen in Höhe von 47.570 DM gut. Diese Zinsen wurden der M -nach Feststellung des Finanzgerichts (FG)-- "für die darlehensweise Überlassung der für die Jahre 1966 und 1969 beschlossenen Dividenden" vergütet. Die Klägerin errechnete diese Zinsen wie folgt:

Dividendenverbindlichkeiten aus der Gewinnausschüttung für 1966 in Höhe von 680.000 DM, Zinssatz 5 %, Verzinsung vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, Zinsen somit 34.000 DM.