BFH - Urteil vom 02.04.1997
X R 21/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 1574
BB 1997, 1775
BFHE 183, 100
BStBl II 1997, 565
DB 1997, 1646
DStR 1997, 1199
DStZ 1997, 722
NJW-RR 1997, 1462
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 02.04.1997 (X R 21/93) - DRsp Nr. 1997/5032

BFH, Urteil vom 02.04.1997 - Aktenzeichen X R 21/93

DRsp Nr. 1997/5032

»Vermietet der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ein neuerrichtetes Bürogebäude zum Zwecke der büro- und verwaltungsmäßigen Nutzung an die GmbH, so liegt eine die Betriebsaufspaltung begründende sachliche Verflechtung jedenfalls dann vor, wenn das Gebäude für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1983 eine Agentur für Verkaufsförderung als Einzelfirma. Diese wurde zum 1. Januar 1984 mit allen Aktiva und Passiva auf die A Agentur für Werbung GmbH (im folgenden: GmbH) übertragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist der Kläger. Geschäftsgegenstand der GmbH ist eine Agentur für Verkaufsförderung und Werbung, insbesondere die Entwicklung und Produktion oder Vermittlung von Werbe- und Verkaufsförderungsmitteln, Entwicklung und Durchführung von Verkaufsförderungs- und Werbemaßnahmen, von Verkäuferseminaren und -veranstaltungen sowie die Vermittlung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen.