BFH - Urteil vom 03.02.1994
III R 23/89
Normen:
GewStG § 5, § 7 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1490
BFHE 174, 372
BStBl II 1994, 709
GmbHR 1994, 638
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 03.02.1994 (III R 23/89) - DRsp Nr. 1995/1176

BFH, Urteil vom 03.02.1994 - Aktenzeichen III R 23/89

DRsp Nr. 1995/1176

»Veräußert ein Einzelunternehmer das Anlage- und Umlaufvermögen seines Unternehmens an eine GmbH, deren alleiniger Anteilseigner er ist, und beteiligt er sich an deren Unternehmen als atypischer stiller Gesellschafter, so kann der dabei erzielte Veräußerungsgewinn auch dann gewerbesteuerfrei sein, wenn der bisherige Einzelunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält und diese der GmbH zur Nutzung überläßt, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven aufzudecken.«

Normenkette:

GewStG § 5, § 7 ;

Gründe: