BFH - Urteil vom 03.06.1987
III R 209/83
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 118 Abs. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 418
BStBl II 1988, 277

BFH - Urteil vom 03.06.1987 (III R 209/83) - DRsp Nr. 1996/12671

BFH, Urteil vom 03.06.1987 - Aktenzeichen III R 209/83

DRsp Nr. 1996/12671

»1. Die Errichtung und der Verkauf von drei Wohneinheiten an verschiedene Erwerber überschreitet noch nicht die Grenze von privater Vermögensverwaltung zu gewerblichem Grundstückshandel (Anschluß an BFH-Urteil vom 9.12.1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480). 2. Weitere Grundstücksverkäufe nach der dem Urteil des FG zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung stellen nachträglich eingetretene neue Tatsachen dar, die im Revisionsverfahren bei der Beurteilung gewerblichen Grundstückshandels in aller Regel nicht zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 118 Abs. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann war bis 31. März 1977 nichtselbständig tätig. Ab 1. April 1977 war er als arbeitslos gemeldet; seit März 1979 betreibt er eine Bauunternehmung; seine Ehefrau ist Hausfrau.