BFH - Urteil vom 03.06.1993
VIII R 81/91
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, § 402 ;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BB 1994, 554
BFHE 172, 407
BStBl II 1994, 162
GmbHR 1994, 196
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 03.06.1993 (VIII R 81/91) - DRsp Nr. 1996/9910

BFH, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen VIII R 81/91

DRsp Nr. 1996/9910

»1. Die Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG beim Steuerpflichtigen setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft, nicht aber die Beendigung der Kapitalgesellschaft voraus 2. Ein Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG ist nach Auflösung der Kapitalgesellschaft entstanden, sobald feststeht, daß mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 EStG nicht zu rechnen ist und ferner, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen entstanden sind. Die Entstehung eines Auflösungsverlustes wird nicht dadurch verzögert, daß noch Aufwendungen in unwesentlicher Höhe entstehen können (Anschluß an das BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, § 402 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war mit einem Geschäftsanteil von 8.000 DM Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Das Stammkapital der GmbH betrug 20.000 DM.