BFH - Urteil vom 03.06.1997
IX R 2/95
Normen:
EStG § 16 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2042
BFHE 183, 413
BStBl II 1998, 373
DB 1997, 2056
DStR 1997, 1568
DStZ 1997, 828
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1995, 810),

BFH - Urteil vom 03.06.1997 (IX R 2/95) - DRsp Nr. 1997/7189

BFH, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen IX R 2/95

DRsp Nr. 1997/7189

»Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, ergibt sich jedoch aus den tatsächlichen Umständen eindeutig, daß der Betrieb nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aufgegeben wird, dann können der Abschluß des Pachtvertrags und die mangelnde Erklärung des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, allein nicht die Aufrechterhaltung des Betriebs bewirken.«

Normenkette:

EStG § 16 ;

Gründe:

Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen Aufgabegewinn versteuern müssen.

Der Vater der Kläger betrieb auf den Grundstücken A und B bis Anfang 1965 eine Drogerie. U.a. verkaufte er auch selbst hergestellte und entwickelte Produkte (ca. 30 Teesorten, Haar- und Gesichtswässer, Hautreinigungsmittel, verschiedene Kosmetika, Farben und Lösungsmittel). Für die Lagerung und Herstellung der Produkte waren besondere bauliche Vorrichtungen (z.B. der sogenannte Parfümerie- und Ballonkeller) vorhanden.