Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen Aufgabegewinn versteuern müssen.
Der Vater der Kläger betrieb auf den Grundstücken A und B bis Anfang 1965 eine Drogerie. U.a. verkaufte er auch selbst hergestellte und entwickelte Produkte (ca. 30 Teesorten, Haar- und Gesichtswässer, Hautreinigungsmittel, verschiedene Kosmetika, Farben und Lösungsmittel). Für die Lagerung und Herstellung der Produkte waren besondere bauliche Vorrichtungen (z.B. der sogenannte Parfümerie- und Ballonkeller) vorhanden.
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