BFH - Urteil vom 03.07.1991
X R 163-164/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, §§ 15, 16, 34 Abs. 2 ; HGB § 243 Abs. 3 ; HGB (a.F.) § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 164, 557
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 03.07.1991 (X R 163-164/87) - DRsp Nr. 1996/11093

BFH, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen X R 163-164/87

DRsp Nr. 1996/11093

»1. Ein leitender Bankangestellter, der unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung Bankgeschäfte zu Lasten der Bank tätigt und sich dabei der fortgesetzten Untreue schuldig macht, handelt gewerblich. 2. Die Beendigung seines Gewerbebetriebs durch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bank ist eine Betriebsaufgabe. 3. Die Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Bank kann nach Aufdeckung der Untreue in der letzten Schlußbilanz und in der Aufgabebilanz mit unterschiedlichen Werten anzusetzen sein -in der letzten Schlußbilanz unter Berücksichtigung nur der wertaufhellenden Umstände, die bis zur Bilanzerstellung oder bis zum Ablauf des Zeitraumes bekannt werden, in dem eine Bilanz fristgerecht erstellt werden konnte;