BFH - Urteil vom 03.08.1988
II R 39/86
Normen:
BewG 1965 §§ 21, 27 ; BewÄndGBewÄndG (1965) Art. 2 Abs. 1 S. 3; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2, 3 ; ErbStRGErbStRG (1974) Art. 10 § 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 384
BStBl II 1988, 1025
DB 1988, 2493
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 03.08.1988 (II R 39/86) - DRsp Nr. 1996/13166

BFH, Urteil vom 03.08.1988 - Aktenzeichen II R 39/86

DRsp Nr. 1996/13166

»1. Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann auch dann vorliegen, wenn die Bebauung des der Klägerin bereits gehörenden Grundstückes mit einem Mietwohnhaus durch ihre Eltern finanziert wird (Aufgabe von BFHE 122, 539, BStBl II 1977 31). 2. Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist bei der Schenkungsteuer auch dann mit dem maßgebenden Einheitswert zu bewerten, wenn der Beschenkte dadurch in verfassungswidriger Weise begünstigt wird. Eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG wäre unzulässig.«

Normenkette:

BewG 1965 §§ 21, 27 ; BewÄndGBewÄndG (1965) Art. 2 Abs. 1 S. 3; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2, 3 ; ErbStRGErbStRG (1974) Art. 10 § 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. Januar 1975 ein unbebautes Grundstück, das sie zunächst mit einem Zweifamilienhaus bebaute. Die für den Erwerb des Grundstücks und für die Bebauung erforderlichen Mittel wurden der Klägerin von ihrem Vater unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das beklagte Finanzamt (FA) nahm eine mittelbare Grundstücksschenkung an. Es setzte die Schenkungsteuer (unter Einbeziehung einer weiteren Bargeldschenkung) auf 678 DM fest.