BFH - Urteil vom 04.04.1989
X R 49/87
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 214
BStBl II 1989, 606
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 04.04.1989 (X R 49/87) - DRsp Nr. 1996/10381

BFH, Urteil vom 04.04.1989 - Aktenzeichen X R 49/87

DRsp Nr. 1996/10381

»Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe im Falle der Betriebsverpachtung ist auch ein derivativer Geschäftswert nicht anzusetzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73, BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99).«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) betrieb in gemieteten Räumen ein Bestattungsunternehmen, das im Handelsregister eingetragen war. Er hatte das Unternehmen 1960 erworben und seinerzeit einen Teil des Erwerbspreises für einen Geschäftswert aufgewandt, der am 28. Februar 1983 mit 30.748 DM zu Buch stand.