BFH - Urteil vom 04.06.2003
I R 38/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 756
BFH/NV 2003, 1503
BFHE 202, 500
BStBl II 2004, 139
DB 2003, 2260
DStR 2003, 1789
GmbHR 2003, 1369
NJW-RR 2003, 1680
NZG 2003, 1174
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5594/99

BFH - Urteil vom 04.06.2003 (I R 38/02) - DRsp Nr. 2003/12747

BFH, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen I R 38/02

DRsp Nr. 2003/12747

»1. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarungen vorgelegen haben und angestellt worden sind. 2. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. 3. Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.